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Satzung |
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SATZUNG
des VfL Kloster Oesede e.V. von 1928
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Vereinsfarben
1. Der im Jahr 1928 gegründete Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen Kloster
Oesede e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Georgsmarienhütte, Stadtteil Kloster Oesede und ist im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Iburg unter der Vereinsregisternummer 110029 am 26. März 1953 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind blau/weiß.
§ 2 Zweck und Grundsätze
1. Der VfL setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter
Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit und der Lebensfreude seiner Mitglieder zu dienen.
2. Zu diesem Zweck betreibt und fördert er
den Leistungs- und Breitensport
die sportliche Freizeitgestaltung
die Leibeserziehung von Kleinkindern und Kindern im schulpflichtigen Alter
die Jugenderholung
die Freizeitpflege
die internationalen Begegnungen
3. Der VfL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Georgsmarienhütte, die es unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Sportes zu verwenden hat.
8. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der VfL ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie des Niedersächsischen Fußballverbandes, des Niedersächsischen Turnerverbandes, des Niedersächsischen Tischtennisverbandes, des Niedersächsischen Radsportverbandes, des Niedersächsischen Volleyballverbandes, des Niedersächsischen Tennisverbandes, des Judoverbandes, des Leichtathletikverbandes und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 4 Rechtsgrundlage und Haftung
1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des VfL werden ausschließlich
durch die vorliegende Satzung, der Ordnungen und durch die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen geregelt. Für die aus der Mitgliedschaft zum VfL sich ergebenden Streitigkeiten ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
2. Im Rahmen der Sportunfallversicherung sind die Mitglieder des VfL gegen die im
Zusammenhang mit den unter § 2 genannten Betätigungen auftretenden Unfällen und Schäden versichert. Zusätzlich besteht eine PKW-Zusatzversicherung.
3. Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.
B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft – Ehrungen
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Die Mitgliedschaft ist persönlich.
3. die Mitgliedschaft können erwerben:
a) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben als ordentliche Mitglieder und
b) Personen unter 18 Jahren als Vereinsangehörige.
4. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung beantragt. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
5. Die Abgabe des Antrages bedeutet die vorläufige Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme
wird endgültig, wenn der Vorstand innerhalb eines Monats die endgültige Aufnahme nicht abgelehnt hat, Dabei bedarf es nicht der Angabe von Gründen. Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied der Satzung einschließlich der erlassenen Ordnungen unterworfen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wird.
6. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein halbes Jahr.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft zum VfL endet durch
a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Streichung von der Mitgliedsliste
d) Ausschluss
e) Auflösung des VfL
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Verein und dessen Vermögen.
2. Der freiwillige Austritt kann halbjährlich erfolgen durch Erklärung per Einschreiben an den
Vorstand, spätestens 30. Juni bzw. 31. Dezember, sofern die Mindestmitgliedsdauer eines halben Jahres bis dahin erfüllt ist. Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern, unterschrieben werden.
3. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von mehr als zwei
Vierteljahresbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Ehrenrat ausgesprochen werden, wenn in der
Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind
insbesondere
a) vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie
gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem
Zusammenhang steht.
§ 7 Ehrungen
1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um
den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.
2. Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag des Vorstandes Personen
benannt werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben. Zur Ernennung ist der Beschluss der Hauptversammlung erforderlich.
3. Die nach Absatz 2 geehrten Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft, sind aber
beitragsfrei.
C. Beträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge und Gebühren
1. Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes
bestimmt. Für bestimmte Sportarten werden Zusatzbeiträge erhoben.
2. Beiträge und Zusatzbeiträge (Punkt 1). Sie werden zu Beginn eines
Kalendervierteljahres fällig.
3. Beiträge und Gebühren aller Art können nicht gegen Forderungen aufgerechnet werden.
4. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung, Zusatzbeiträge sowie Mahngebühren vom Vorstand festgesetzt und in der Gebührenordnung veröffentlicht.
5. Der Vorstand ist berechtigt, die beitragsfreie Mitgliedschaft auf Lebenszeit zu einem in der
Gebührenordnung festzulegenden einmaligen Betrag einzuräumen.
6. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
§ 9 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied über 16 Jahre ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch
Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts teilzunehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Vereinsangehörige ab dem 12. Lebensjahr üben die in der Jugendordnung festgelegten
Rechte aus.
3. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen und Gruppen des Vereins Sport treiben. Die
Mitwirkung in Sportarten, für die Zusatzbeiträge erhoben werden, ist dem Geschäftsführer/Geschäftsführerin mitzuteilen.
4. Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse der Organe verbindlich.
5. Bei Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder auf die vom Vorstand oder den
Abteilungen erlassenen Ordnungen zu beachten und den berechtigten Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Wettkämpfen und öffentlichen Auftritten die
vorgeschriebene Vereinskleidung zu tragen.
7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu
unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
8. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort der Geschäftsstelle des Vereins mitzuteilen
D. Vertretung und Verwaltung des Vereins
§ 10 Organe des Vereins sind:
f) die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung
g) der Vorstand
h) die Fachausschüsse
i) der Ehrenrat
§ 11 Die Mitgliederersammlung
1. Im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung
durchgeführt. Diese wird vom Vorstand durch Veröffentlichung der Tagesordnung in der VfL Information oder Anschlag am schwarzen Brett unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen
Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes sowie des
Jahresrechnungsabschlusses
b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und außerordentliche Vorhaben, die eine
Summe über 10.000,00 € erforderlich machen.
e) Wahl des Vorstandes und Rechnungsprüfer
f) Festsetzung der Beiträge
g) Verleihung von Ehrungen
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwilligen Auflösung des Vereins
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung
gebrachte Themen.
3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 14 Tage vordem Zusammentritt der
ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.
4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Eine solche beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben und in der Einberufung benannt sind.
Im Übrigen gelten in der außerordentlichen Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Versammlung entsprechend.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der zurzeit der Abstimmung
anwesenden Mitgliedern erforderlich.
7. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung einschließlich der
Wahlen ist die „Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung“ maßgebend, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Geschäftsführer
e) dem Schatzmeister
f) dem Sportwart
g) dem Pressewart
2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht
durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Organ zugewiesen sind. Der 1. Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik. Er leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstandes und repräsentiert darüber hinaus den Verein. Im obliegt die Festigung des Ansehens des Vereins, der Ausbau der Beziehungen und Verbindungen und die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben. Er leitet die Mitgliederversammlungen. Von den Mitgliedern des Vorstandes sind folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
a) Leistungssport
b) Breitensport
c) Jugendpflege
d) Öffentlichkeitsarbeit
e) Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen
f) Rechts- und Sozialfragen
Alles Weitere regelt die vom Vorstand zu erstellende Geschäftsordnung mit Stellen- bzw. Organisationsplan.
3. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bzw. der
Gesamtvorstand bleibt so lange im Amt, bis der Order die Nachfolge gewählt oder berufen ist. Die Berufung ist durch den Vorstand bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes möglich.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der
Geschäftsführer/in und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
5. Der 1. Vorsitzende kann an allen Sitzungen der Organe mit Sitz und Stimme teilnehmen.
6. Der erweiterte Vorstand. Ihm gehören neben dem Vorstand an:
a) der stellvertretende Geschäftsführer
b) der stellvertretende Schatzmeister
c) der stellvertretende Sportwart
d) die Vorsitzende der Fachausschüsse/Abteilungen
Er berät den Haushaltsplan zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und wird vom Vorstand zur Beratung wichtiger Angelegenheiten einberufen. Der erweiterte Vorstand tritt zumindest zweimal im Jahr zusammen.
§ 13 Die Fachausschüsse
1. Für die im § 12 festgelegten Aufgabenbereiche werden zusätzlich Fachausschüsse tätig
oder können tätig werden. Diese Ausschüsse nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung wahr. Sie haben dabei die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.
2. Die Fachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart bzw. für gezielte
Aufgaben gebildet. Sie unterstehen dem für ihren Bereich zuständigen Vorstandsmitglied, das ebenfalls an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen kann. Die Mitgliederzahl der Ausschüsse kann je nach Aufgabengestaltung bzw. Stärke der Fachabteilungen unterschiedlich sein.
3. Die Fachausschüsse werden entweder vom Vorstand berufen oder aus der Mitte der
einzelnen Fachabteilungen gewählt. Sie wählen dann den Vorsitzenden aus ihren Reihen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und sollte nach Möglichkeit in den Jahren beginnen, in denen keine Vorstandswahlen sind.
4. Die Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Ausschüsse regeln die vom
Vorstand für die Sachgebiete zu erlassenen Ordnungen.
§ 14 Der Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und drei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein
anderes Amt im Vorstand des Vereins bekleiden und sollten mindestens 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße
innerhalb des Vereins, soweit der Verfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6.
3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher
Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist sich wegen der ergebenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
4. Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger
Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
e) Ausschluss aus dem Verein.
5. Jede den Betroffenen belastende Scheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu
begründen. Der Ehrenrat hat in seinen Entscheidungen die jeweils gültige Rechtsordnung zu berücksichtigen.
§ 15 Die Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder drei
Rechnungsprüfer für die Amtsdauer von einem Jahr. Zum Rechnungsprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand des VfL angehören.
2. Bei der Wahl der Rechnungsprüfer muss mindestens ein Prüfer gewählt werden, der im
Vorjahr nicht als Rechnungsprüfer tätig war.
3. Die Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie
die Kassenprüfung sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
4. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
5. Die Prüfung soll jeweils am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.
E. Zusatzstatus der Tennisabteilung
§ 16
1. Die Tennisabteilung ist Mitglied des VfL Kloster Oesede e.V.. Somit gilt auch für diese
Abteilung die Satzung des Hauptvereins.
2. Die Tennisabteilung hat das Recht sich für ihren Bereich eine eigene Ordnung zu geben.
Diese Ordnung gilt in ihrer jeweils gültigen Fassung als Bestandteil der Satzung des Hauptvereins.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 17
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen
hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
§ 18
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Iburg.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.02.2008 genehmigt.
Damit tritt die Satzung vom 10. Februar 1995 außer Kraft.
Georgsmarienhütte, 29.02.2008
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